5. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 459.50 Total Fr. 3'459.50 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'729.75 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 670.25 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 1'059.50 nachzuzahlen hat.