2.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Mobiliars, des Hausrats und der persönlichen Gegenstände aussergerichtlich einigen. -4- 2.4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den Umzug und die Einrichtung einer neuen Wohnung den Betrag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen und ihr bei der Wohnungssuche mit Rat und Tat behilflich zu sein. 2.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, eine allfällige Kaution für eine neue Wohnung der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.