"1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C in R. spätestens per 28. Februar 2023 zu verlassen und dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel (zur Wohnung, zum Kellerabteil und zum Briefkasten) abzugeben. 2.2. Die eheliche Wohnung an der C in R. wird für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.