1.3. Am 1. Dezember 2022 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 1.4. An der Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. vom 8. Dezember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Es wurden die Parteien befragt. 1.5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. 1.6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 modifizierte die Beklagte ihre Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, dass sie neu einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'160.00 beantragte. 1.7. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q.: