"1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind. 2. Es sei die eheliche Familienwohnung an der C, R. mitsamt allem Inventar und Zubehör der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Eventualiter: Für den Fall, dass das Gericht dem Gesuchsteller die Familienwohnung zuweisen sollte, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin bei der Wohnungssuche behilflich zu sein, insbesondere ihr die Mietkaution zu bezahlen und bei Bedarf eine Bürgschaftserklärung beim jeweiligen Vermieter abzugeben.