3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände umgehend zu verlassen und dem Gesuchsteller bei oder nach ihrem Auszug auf erstes Verlangen hin sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zum Kellerabteil und zum Briefkasten auszuhändigen. 4. Allfällige anderslautende Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin." 1.2. Mit Gesuchsantwort vom 20. September 2022 beantragte die Beklagte: