1. In Gutheissung der Berufung und der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Februar 2023, aufgehoben, und es wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. - 16 -