Die Klägerin macht glaubhaft, dass sie nebst den von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen über kein Einkommen und über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Berufungsbeilagen). Sie ist somit offensichtlich bedürftig und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: