Nachdem der Beklagte eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.).