4.2. Die Klägerin beantragt für das vorliegende Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Klägerin fallen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten an (vgl. Erw. 3 oben); in Bezug auf die Gerichtskosten ist ihr Gesuch deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.). Nachdem der Beklagte eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist.