4. 4.1. Nachdem der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und ihr der Beklagte ihre Anwaltskosten zu entschädigen hat (vgl. Erw. 3 hiervor), ist ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.