§ 8 VKD) aufzuerlegen. Er ist zudem zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; Erw. 4.2 unten) die zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer praxisgemässen Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem - 15 - Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'050.00 festgesetzt.