1.3 und 1.2). Im Verfahren vor Obergericht beantragt der Beklagte die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Berufung und hält an seiner Begründung fest, wonach die Vorinstanz für die Beurteilung der Prozesskostenvorschussgesuche nicht zuständig ist (Berufungsantwort, S. 10 f.). Infolge Gutheissung der von der Klägerin erhobenen Rechtsmittel (vgl. Erw. 2.3 f. hiervor) erweist sich der Beklagte im Rechtsmittelverfahren somit als unterliegend i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO. Folglich ist ihm die obergerichtliche Spruchgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 1'500.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) aufzuerlegen.