O., N 11 zu Art. 104 ZPO). So gilt die rechtsmittelführende Partei grundsätzlich als obsiegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wenn ein Rückweisungsentscheid erfolgt, weil die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten ist. Hat die beklagte Partei in der Vorinstanz die Abweisung der Klage beantragt und somit das Eintreten befürwortet, drängt sich aber eine Überwälzung der Kosten an den Kanton auf (Art. 107 Abs. 2 ZPO), da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von keiner Partei veranlasst worden sind (SUTTER- SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 12 zu Art. 104 ZPO).