2.1 und 2.2 oben) und b) des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zu ihrer Rüge, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt (vgl. Berufung, S. 5 ff.). Mit dem Rückweisungsentscheid wird derjenige Zustand wieder hergestellt, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1519).