2.5. Da der angefochtene Entscheid somit ohnehin aufzuheben und die Streitsache gesamthaft an die Vorinstanz zur Beurteilung a) der Prozesskostenvorschussbegehren vom 15. September 2022 und vom 7. November 2022 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 und 2.2 oben) und b) des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zu ihrer Rüge, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt (vgl. Berufung, S. 5 ff.).