Sollte die Prüfung der klägerischen Prozesskostenvorschussbegehren durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren ergeben, dass beide Parteien prozessbedürftig sind (Art. 117 lit. a ZPO), hat das auch für die Beurteilung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zuständige Gerichtspräsidium (vgl. § 22 Abs. 2 ZPO) vielmehr die derzeit nicht spruchreife Frage (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a und lit. b e contrario) zu prüfen, ob der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Erw. 4.2.3 unten) zu gewähren ist. Dies führt auch zur Gutheissung der (sinngemässen) Beschwerde der Klägerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege.