Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren mit der Begründung abgewiesen, dieses sei aussichtslos gewesen, weil auf deren Prozesskostenvorschussgesuche mangels Zuständigkeit nicht habe eingetreten werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.4). Nachdem die Vorinstanz aber zu Unrecht ihre funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung der Gesuche der Klägerin um Prozesskostenvorschuss verneinte, kann nicht von Vorhinein von der Aussichtslosigkeit der Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen werden.