Entsprechend ist der Nichteintretensentscheid auf die von der Klägerin gestellten Prozesskostenvorschussbegehren aufzuheben und zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die angebliche Mittellosigkeit des Beklagten aus dem Umstand ergeben soll, dass dieser gemäss erstin- - 13 -