2.4.2. Die Vorinstanz ist nach Gesagtem zu Unrecht nicht auf die klägerischen Prozesskostenvorschussbegehren eingetreten. In der Folge hat sie weder eine Beurteilung der geltend gemachten Mittellosigkeit der Klägerin noch eine Prüfung der Aussichtslosigkeit derer Begehren in der Sache vorgenommen. Entsprechend ist der Nichteintretensentscheid auf die von der Klägerin gestellten Prozesskostenvorschussbegehren aufzuheben und zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.