Die Rückweisung an die erste Instanz ist u.a. dann geboten, wenn diese (zu Unrecht) wegen einer angeblich fehlenden Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht eingetreten ist. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels, wie er vorliegend (zufolge Verneinung der funktionellen Beurteilungszuständigkeit für die Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin) gegeben ist, liegt eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vor (REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 34 und 37 zu Art.