2.4. 2.4.1. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels sind die Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung an die erste Instanz ist u.a. dann geboten, wenn diese (zu Unrecht) wegen einer angeblich fehlenden Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht eingetreten ist.