An der sich auf eine klare gesetzliche Regelung stützenden Praxis des Obergerichts vermag auch der Hinweis des Beklagten auf BGE 5A_786/2021 (Erw. 3.3.2) nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat sich in diesem Entscheid gerade nicht abschliessend zur rechtlichen Zuständigkeitssituation im kantonalen Verfahren geäussert, schon gar nicht zur ausdrücklichen Regelung im Kanton Aargau. Irrelevant für das Verfahren im Kanton Aargau sind dementsprechend auch die Praxen anderer Kantone, welche der Beklagte bemüht (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. Januar 2023 [ZSU.2022.240], Erw. 6). - 12 -