Entsprechend schützte das Bundesgericht in BGE 5A_239/2017 (Erw. 3.2 f.) denn auch einen Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2017 (ZSU.2016.333), worin auf das Prozesskostenvorschussbegehren der berufungsbeklagten Partei für das Berufungsverfahren betreffend ein summarisches Eheschutzverfahren mit der Begründung nicht eingetreten wurde, die Frist für eine eigene Berufung sei bei Einreichung des Begehrens bereits abgelaufen gewesen und eine Anschlussberufung sei im Summarium ausgeschlossen (Art. 314 ZPO) – damit hätte die entsprechende Partei im Sinne einer Änderung der Klage (Art. 317 Abs. 2 ZPO), mit der bereits vor erster Instanz ein Prozesskosten-