Demgegenüber besteht eine entsprechende Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidien gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Gegenteiliges Bundesrecht ist entgegen der Behauptung des Beklagten (Berufungsantwort, S. 17 f.) weder Art. 276 ZPO noch BGE 5A_725/2016 (Erw. 1.2) zu entnehmen. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid lediglich fest, dass Ausnahmen vom Erfordernis des doppelten Instanzenzuges zulässig sein können. Demgegenüber wird darin in keiner Weise ausgeführt, dass im kantonalen Recht zwingend eine Zuständigkeit des oberen kantonalen Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen statuiert werden müsste.