Der Kanton Aargau hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Regelung der Organisation der Gerichte (Art. 3 ZPO) in § 11 lit. a EG ZPO festgehalten, dass ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter über die im summarischen Verfahren zu entscheidenden Angelegenheiten entscheidet, für die in der Hauptsache das Zivilgericht (des Obergerichts) gemäss § 10 lit. a ZPO zuständig ist. Bei letzteren handelt es sich um Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt. Darunter fallen somit jedenfalls nicht Fälle, in denen das Zivilgericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 308 ff.