Das in einem ordentlichen Scheidungsverfahren als Rechtsmittelinstanz angerufene Obergericht ist für ein Verfahren, das nicht Gegenstand dieses Scheidungsverfahrens ist, mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensarten sowie auf das grundsätzliche Erfordernis des doppelten Instanzenzuges (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG) funktionell nicht zuständig. Der Kanton Aargau hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Regelung der Organisation der Gerichte (Art. 3 ZPO) in § 11 lit.