2.2. Die Klägerin wirft der Vorinstanz formelle Rechtsverweigerung vor, da sie als zuständige Behörde auf ihre Prozesskostenvorschussbegehren nicht eingetreten sei. Sie sei ohne eigene Begründung von der Rechtsprechung im Kanton Aargau abgewichen (Berufung, S. 7 f.). Der Beklagte hält unter Hinweis auf seine Ausführungen vor Vorinstanz und einen Entscheid des - 10 - Obergerichts des Kantons Bern daran fest, die Vorinstanz sei zu Recht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen (Berufungsantwort, S. 9).