Im Kostenpunkt wurde festgehalten, dass "[a]ufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 […] auf die Kostenauflage an diesen persönlich zu verzichten [sei], weil die Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau offenbar immer eine erstinstanzliche Behandlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt, was möglicherweise in casu neu zu überprüfen ist" (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.2). Bei diesem Verfahrensausgang (Nichteintritt auf die Gesuche um Prozesskostenvorschuss) sei das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren als aussichtslos abzuweisen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.4).