Weil die unentgeltliche Rechtspflege zur Prozesskostenvorschusspflicht ohnehin subsidiär sei, könne es "nicht angehen", dass das Bezirksgericht die Frage des Prozesskostenvorschusses abschliessend entscheiden soll (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2 f.). Im Kostenpunkt wurde festgehalten, dass "[a]ufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 […] auf die Kostenauflage an diesen persönlich zu verzichten [sei], weil die Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau offenbar immer eine erstinstanzliche Behandlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt, was möglicherweise in casu neu zu überprüfen ist" (angefochtener Entscheid, Erw.