"Ergänzend" wurde hinzugefügt: Soweit die Klägerin eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (für das Berufungsverfahren) beantrage (vgl. Ziff. 4 der Begehren vom 15. September 2022), sei darauf "von vornherein nicht einzutreten". Dieses Gesuch sei bei jener Instanz einzureichen, die sachlich bzw. funktional zuständig sei. Konkret wäre dies beim Berufungsgericht (im Verfahren ZOR.2022.47) gewesen. Weil die unentgeltliche Rechtspflege zur Prozesskostenvorschusspflicht ohnehin subsidiär sei, könne es "nicht angehen", dass das Bezirksgericht die Frage des Prozesskostenvorschusses abschliessend entscheiden soll (angefochtener Entscheid, Erw.