2. 2.1. Die Vorinstanz trat unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin "auf die Gesuche vom 15. September 2022 und vom 7. November 2022" (mit welchen sie vom Beklagten Prozesskostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren beantragt hatte) nicht ein. Sie "folgte" der "überzeugenden Begründung" des Beklagten. Die Gesuche der Klägerin um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses seien als vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 276 ZPO zu behandeln, wobei infolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vor Obergericht auch das Obergericht für die Beurteilung "sachlich" zuständig sei. "Ergänzend" wurde hinzugefügt: