1.2. Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Klägerin verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe - wie vorliegend - die Zulässigkeitsvoraussetzungen (auch) eines anderen Rechtsmittels, so ist sie - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als dieses (andere) Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (KUNZ, in: -9-