4.3 nicht. In jenem Entscheid hatte es das Bundesgericht lediglich als nicht überspitzt formalistisch und damit als nicht willkürlich erachtet, dass das Rechtsmittelgericht (Obergericht des Kantons Zürich) reformatorische Anträge verlangt hatte, weil dessen Vorinstanz das Verfahren nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte (und deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist), sondern zusätzlich in einer materiellen Eventualbegründung zur Sache Stellung bezogen hatte.