Anhörungsrechts gerügt wird (vgl. BGE 5A_775/2018 Erw. 3.4). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist sodann eine Rückweisung an die erste Instanz regelmässig geboten, wenn diese zu Unrecht wegen einer (angeblich) fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat (vgl. BGE 4A_207/2019 Erw. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; ferner BGE 5A_424/2018 Erw. 4.2). Nach dem Gesagtem und vor dem Hintergrund der sich aus der Berufungsbegründung ergebenden Begehren der Klägerin verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf BGE 4D_71/2020 Erw. 4.3 nicht.