Rechtsmittelinstanz (noch) im Streit liegt und demnach auf einen Streitwert von insgesamt Fr. 90'000.00 abzustellen sei (vgl. Berufung, S. 1 f.), was wiederum dem Streitwert ihrer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren entspricht. Dazu kommt, dass ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ohnehin genügt, wo - wie vorliegend (vgl. Erw. 2.4 unten) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (u.a.) in seinem Teilgehalt des -8-