Entscheid […] vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks Eintretens und zwecks neuer Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Aus der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings nach Treu und Glauben, dass die Klägerin an der Gutheissung ihrer Prozesskostenvorschussbegehren (für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren ZOR.2022.47), auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, und am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, welches abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, festhält.