4.3 und 6.1 mit Hinweisen). Wegen des Verbots des überspitzten Formalismus, einer besonderen Erscheinungsweise der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), ist aber auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 6.2 mit Hinweisen; BGE 5A_380/2012 Erw.