Sie beantrage bloss die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens. Die Klägerin hätte sich aber nicht mit einem rein kassatorischen Rechtsbegehren begnügen dürfen, da sich im angefochtenen Entscheid auch materielle Ausführungen im -7- Sinne einer Eventualbegründung (welche zu einer Abweisung des Gesuchs geführt hätten) fänden (Berufungsantwort, S. 4 f.). Dieser Einwand des Beklagten verfängt nicht.