1.1.2. Der Beklagte bestreitet ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Beurteilung ihres Prozesskostenvorschussbegehrens. Das Rechtsschutzinteresse entfalle mit der Fällung des Entscheids im Verfahren, für welches der Prozesskostenvorschuss verlangt worden sei; auf die Berufung der Klägerin könne deshalb nicht eingetreten werden (Berufungsantwort, S. 3). Mit diesem Einwand ist der Beklagte nicht zu hören. Allein der Umstand, dass im Verfahren, für den ein Prozesskostenvorschuss verlangt wurde, der Endentscheid gefällt wurde, lässt die Frage des Prozesskostenvorschusses nicht gegenstandslos werden (vgl. BGE 5A_590/2019 Erw. 3.5).