Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Ob der von der Klägerin auf Fr. 90'000.00 bezifferte Streitwert (Berufung, S. 1 f.) allenfalls auf einer rechtsmissbräuchlichen Berechnung beruht (vgl. Berufungsantwort, S. 3, 15 und 22), ist für die Frage des für das Rechtsmittel erforderlichen Streitwerts nicht von Relevanz.