2.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'316.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 7'570.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: