"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 8.1 bis 8.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Familiengericht, vom 10. August 2022 ersatzlos aufgehoben. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispo- sitiv-Ziffern 2 bis 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Familiengericht, vom 10. August 2022, aufgehoben und durch die nachfolgenden Ziffern ersetzt: