- die Entscheidgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter dem Beklagten aufzuerlegen (Ziff. 2); - die Parteikosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 3) eventualter: Der Beklagte habe seine Parteikosten selber zu tragen. - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin für das Verfahren SF.2022.35 gutzuheissen (Ziff. 4.1). - die Gerichtskasse des BG Q. anzuweisen, der Klägerin die Parteikosten von Fr. 7'467.70 (inkl. Fr. 533.90 MwSt) zu bezahlen. Dieser Parteikostenersatz wird direkt RA Burkhalter, Fribourg, zugesprochen (Ziff. 4.2).