3. 3.1. Gegen den ihr am 16. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit den Begehren: -4- "Vorfragen 1. Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, der (Berufungs-)Klägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zu leisten […]; 2. Es sei der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.