3. Die Gesuchstellerin hat die richterlich genehmigten Parteikosten des Gesuchsgegners von Fr. 7'467.70 (inkl. Fr. 533.90 MwSt) zu ersetzen. Dieser Parteikostenersatz wird direkt lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin in Frick, zugesprochen. 4. 4.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Summarverfahren SF.2022.35 wird abgewiesen. 4.2. Die Gesuchstellerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen."