2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.00 für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten."