2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die zweitinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)