1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2./2.1 und 2./2.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 13. Dezember 2022 aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 2./2.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2.1. Die Gesuchstellerin (Klägerin) wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner (Beklagten) an den Unterhalt von C. ab 1. August 2023 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'480.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. [2.2. entfällt ersatzlos] - 24 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.