Zusammenfassend ist die Klägerin folglich zu verpflichten, dem Beklagten ab 1. August 2023 vorschüssig Fr. 1'480.00/Monat (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) an den Unterhalt von C. zu bezahlen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, der Beklagte unterliegt rund zur Hälfte mit der Berufung, rechtfertigt sich zweitinstanzlich eine Halbierung der Entscheidgebühr, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (§§ 8 und 11 VKD), sowie die Wettschlagung der Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: